Zeitliche Beschränkungen der Erholung

in der freien Natur

 

 

 

Zeitliche Beschränkungen der Erholung in der freien Natur spannen sich in einem weiten Bogen. Von der tageszeitlichen Beschränkung (Verbot bestimmter Erholungsaktivitäten bei Dunkelheit) und der 24-Stunden-Sperre nach einer allfälligen Ausweisung aus dem Wald durch Forstschutzorgane im Forstgesetz bis zu den naturschutzrechtlichen Pilzsammelbeschränkungen.

 

Zu denken ist auch an die zeitlichen Einschränkungen des Aufenthalts an allgemein zugänglichen Orten nach den Landesjugendschutzgesetzen, an die befristeten Möglichkeiten des Aufstellens von Wohnwägen und Wohnmobilen u.v.a.m.

 

Der Bogen spannt sich aber auch von der rechtsdogmatisch schwierigen wie auch praktisch bedeutsamen Frage, ob die Übertretung einer durch einen Privateigentümer verfügten zeitlichen Beschränkung bloß zivilrechtlich oder aber auch verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, bis zur Kinderfrage, ob (und wenn ja wann) man Igel mit nach Hause nehmen darf.

 

Die Bearbeitung der zeitlichen Beschränkungen der Erholung in der freien Natur ginge über die verwaltungsrechtlichen Beschränkungen der Wegefreiheit hinaus, wenngleich diese aus Gründen der Gesamtsystematik auch ihren Platz finden würden. Sie sind aber durch den Österreichischen Alpenverein bereits in einer sehr verdienstvollen Weise aufgearbeitet. Zu berücksichtigen ist aber ebenfalls, dass Besucherlenkungen auch indirekt etwa durch behördlich verfügte zeitlich begrenzte Halte- oder Parkverbote vorgenommen werden (ein Problem insbesondere für Schitourengeher).