Kulturtourismusrecht

 

 

 

 

 

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Juristische Publikationen zum Kulturrecht in Österreich

 
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Der Kulturtourismus hat für Österreich eine große Bedeutung: Festspiele, Veranstaltungen und historische Sehenswürdigkeiten entwickeln sich immer mehr zu Tourismusmagneten. Brauchtumsveranstaltungen sind aber aus völlig anderen Gründen entstanden. Und auch die meisten kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten (Burgen, Schlösser, historische Gärten usw.) wurden zu anderen Zwecken als zu touristischen errichtet. Die touristische Erschließung regionaler Veranstaltungen sowie von Gebäuden und Geländen bringt daher auch eine Fülle rechtlicher Probleme mit sich. Diesen widmet sich das Büro für Freizeitrecht im Rahmen des Schwerpunktes zum Kulturtourismus.

Um welche Themen geht es dabei?
Es handelt sich um eine breite Palette wie z.B. Haftung bei Besichtigungen (Burgen, Schlösser usw.), historische Gärten im Denkmalschutzrecht, Friedhofs- und Gartentourismus, archäologische Stätten, Freilichtmuseen, Skulpturenparks, UNESCO-Welterbestätten, Ortsbild- und Altstadtschutzgesetze, Brauchtumsrecht, Immaterielles Kulturerbe, Kulturveranstaltungsrecht, Festspiele, Fremdenführer- und Kulturtourismusberufsrecht, kulturhistorische Themenstraßen und Themenwege, Museums- und Ausstellungsrecht, Kulturtourismuswerbung usw.

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Referenzliste (Auszug):
• DIE GARTEN TULLN GmbH (www.diegartentulln.at)
• Erlebnis- & Schaukäserei der Weizer Schafbauern (www.mähh.at)
• Kräftereich St. Jakob im Walde (www.kräftereich.at)
• Kulturamt der Stadt Graz (www.graz.at)
• Österreichische UNESCO-Kommission (www.unesco.at)
• Österreichische Urania für Steiermark (www.urania.at)
• Stadt Salzburg, MA 5, Raumplanung und Baubehörde (www.stadt-salzburg.at)

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Historischer Springbrunnen
Beim Betreiber einer historischen Gartenanlage war eine Unsicherheit aufgetreten, ob man das Springbrunnenbecken, das im Winter ohne Wasser ist, absichern muss. Mitarbeiter argumentierten damit, dass der Brunnen im Sommer ja auch frei stehen würde. Ich konnte auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs aufmerksam machen, in dem betont worden war, dass eine leer stehende Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch auffälliger, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem sei die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn es mit Wasser gefüllt ist. Der Betreiber der Gartenanlage hat daraufhin Vorsichtsmaßnahmen gegen einen möglichen Sturz von Besuchern in das leere Brunnenbecken angeordnet. In Absprache mit mir entschied man sich für die am wenigsten aufwändige Lösung: das Spannen farblich auffälliger Plastikbänder rund um den Brunnen mit Hilfe einiger Ständer.

Beispiel 2: Schlossbesichtigung
Einen Schlossbesitzer bekümmerte, dass die Wiese eines Nachbargrundstückes – mit Einverständnis des Nachbarn – als Wohnmobilparkplatz verwendet wurde, was die historische Sichtachse auf das Schloss stark beeinträchtigte. Nach einer Rechtsquellenrecherche konnte ich ihm mitteilen, dass nicht nur das Schloss denkmalschutzrechtlich, sondern das gesamte Areal um das Schloss auch naturschutzrechtlich ausgewiesen ist. Die betreffende Landschaftsschutzgebietsverordnung verbot das Abstellen von Wohnwägen und Wohnmobilen außerhalb von Straßen. Mit Hilfe dieser Information konnte in Verhandlungen mit dem Grundnachbarn erreicht werden, dass das störende Parken beendet wurde.

 

Dr. Wolfgang Stock hat neben seinen juristischen Fachkenntnissen mehr als 30 Jahre Berufserfahrung im Kulturtourismus (Planung und Durchführung von Kulturreisen für die Österreichische Urania für Steiermark).