Erlebnispark- und Freizeitanlagenrecht

 

 

 

Dabei geht es um die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen (Bau- und Raumordnungsrecht, Gewerberecht, Naturschutzrecht,...) zur Errichtung und zum Betrieb von Freizeitanlagen unterschiedlichster Art wie zum Beispiel Fitnessanlagen, Kinderspielplätze, Modellflugzeugplätze, Schwimmbäder, Solarien, Sommerrodelbahnen, Tennisplätze usw. Für Freizeitgroßanlagen und Erlebnisparks stehen überdies die Fragen nach der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Freizeitanlagenhaftung im Mittelpunkt des Interesses. Von besonderer Bedeutung für Freizeitanlagen ist der ständig sich erweiternde Rechtsbereich des Freizeitnachbarrechts (z.B. die Frage nach der Zulässigkeit von Lärmimmissionen).